keine Änderungsmöglichkeit
für einen bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid zur
Bilanzierung bisher nicht aktivierten Betriebsvermögens
Feststellungsbescheid 1991
Leitsatz
1. „Durch Gründung
… entstandene„, zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen im
Sinne von § 1 Abs.5
DMBilG, auf die die
Bilanzierungsvorschriften nach dem
DMBilG Anwendung finden, sind nur solche
Unternehmen, die infolge Sacheinlage (Sachgründung) aus einem am
bereits bestehenden Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der DDR,
spätestens bis zum , gegründet worden sind.
2. Auf einen erst nach dem
völlig neu entstandenen Betrieb ist daher das
DMBilG nicht anwendbar (hier: keine
Änderbarkeit der bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellung bzw.
der Eröffnungsbilanz zur Aktivierung bisher nicht erfassten
Betriebsvermögens nach den Korrekturvorschriften der
AO bzw. –mangels Anwendbarkeit–
nach
§ 50 Abs. 3
DMBilG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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