Festlegung des Prüfungsbeginns als ein von der
Prüfungsanordnung zu unterscheidender Verwaltungsakt
Außenprüfungen beim Personenkreis, der gemäß
§ 193 Abs. 1 AO
grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt
sofortige Durchführung einer Außenprüfung bedeutet keine
unbillige Härte i.S. des
§ 69 Abs. 2
FGO
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung 1999 bis 2001, I 2002
Feststellung des Prüfungsbeginns)
Leitsatz
1. Die Festlegung des
Prüfungsbeginns ist ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender
Verwaltungsakt. Mit Ablauf des festgelegten Tages hat sich die Terminbestimmung
erledigt, so dass dieser Verwaltungsakt auch der Aussetzung der Vollziehung
nicht mehr zugänglich ist.
2. Ein Steuerpflichtiger, der zu dem
Personenkreis gehört, der gemäß
§ 193 Abs. 1 AO
grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt, muss mit
entsprechenden Maßnahmen rechnen. Es kommt weder darauf an, ob der
Steuerpflichtige die Prüfung für sinnvoll oder angemessen hält,
noch ob auch andere Maßnahmen zur Aufklärung des abgabenrechtlich
bedeutsamen Sachverhalts geeignet sind.
3. Die sofortige Durchführung
einer Umsatzsteuersonderprüfung bedeutet keine unbillige Härte, die
zu einer Aussetzung der Vollziehung führen müsste. Eine
Außenprüfung begründet für sich noch keine
Steuernachforderung. Die Außenprüfung lässt sich zwar nicht
mehr rückgängig machen. Sollte sich jedoch später herausstellen,
dass die angeordnete Außenprüfung rechtswidrig war, ist im
Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob aus ihr steuerliche Folgen gezogen
werden dürfen.
Fundstelle(n): VAAAB-17176
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 15.10.2002 - 5 V 1677/02
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