Hinzuschätzung bei Behauptung der Vernichtung der
Buchführungsunterlagen infolge eines Brandes
Aussetzung der
Vollziehung (Umsatzsteuer 1991 bis 1993, Feststellungsbescheid 1991 bis
1993
Leitsatz
Hat ein Steuerpflichtiger im Rahmen
einer Betriebsprüfung weder Buchführungsunterlagen noch sonstige
Aufzeichnungen vorgelegt und lediglich behauptet, die
Buchführungsunterlagen seien durch einen Brand vernichtet worden, ist das
FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen abweichend von den eingereichten
Steuererklärungen zu schätzen und im Rahmen der Bandbreite
möglicher Wertansätze einen Unsicherheitszuschlag anzusetzen. Die
Vernichtung der Bücher infolge eines Brandes ist zwar ein besonderer
Umstand des Einzelfalles, der bei der Schätzung zu berücksichtigen
ist. Der Steuerpflichtige muss aber in einem summarischen Verfahren wegen
Aussetzung der Vollziehung die Tatsache glaubhaft machen, dass ein Brand
stattgefunden hat und bei diesem Brand Buchführungsunterlagern vernichtet
worden sind.
Fundstelle(n): LAAAB-17175
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 07.02.2002 - 1 V 1081/01
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