Schätzung des Eigenverbrauchs einer Gastwirtin nach
Richtsätzen
Veräußerung des Inventars einer
Gastwirtschaft bzw. dessen Überführung in das Privatvermögen im
Zuge der Betriebsaufgabe
Leitsatz
1. Hat eine Unternehmerin für
ihre Gastwirtschaft bezogene Lebensmittel und Getränke auch für sich
selbst bzw. für die kostenlose Bewirtung von Verwandten und Freunden
verbraucht, ist der Eigenverbrauch zu schätzen, wenn schlüssige und
nachprüfbare Aufzeichnungen i.S.d.
§ 22 UStG fehlen.
Eine Schätzung nach Richtsätzen ist eine allgemein anerkannte
Methode.
2. Die Unternehmereigenschaft endet
nicht, bevor der Unternehmer seine Leistungstätigkeit eingestellt hat,
insbesondere die seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstände
veräußert oder entnommen hat.
Gegenstände eines Unternehmens,
die nach Aufgabe des Betriebs zurückgehalten werden, um sie bei passender
Gelegenheit zu veräußern, bleiben somit weiterhin
umsatzsteuerrechtlich verhaftet, sofern für sie ein Vorsteuerabzug
vorgenommen worden war.
3. Hat eine Gastwirtin ihre Pflicht
zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für
die Besteuerung erheblichen Tatsachen verletzt, indem sie zunächst
Unterlagen, die Aufschluss über den Verbleib des Inventars des Gasthofs
nach Aufgabe des Betriebs geben, nicht vorgelegt und später ihre
Mitwirkung ganz versagt, durfte das FA davon ausgehen, dass die Gastwirtin das
Inventar an den Nachmieter veräußert hat. Dabei liegt eine
schätzweise Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage, die sich an
den Restbuchwerten des Anlagevermögens orientiert, im Rahmen des
Wahrscheinlichen.
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