Ermittlung der Steuerfahndung bei Dauersachverhalten und Festsetzungsverjährung
Leitsatz
Verfügt jemand über Kapitalvermögen in erheblicher Größenordnung und deklariert er dieses gegenüber den Finanzbehörden nicht,
so ist eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben.
Entscheidend für den Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ist, auf welche Steueransprüche sich die Fahndungsprüfung
während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt hat.
Hat die Steuerfahndung den Umfang ihrer Ermittlungen hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltskomplexes (hier: Kapitalvermögen
des Kl.) nicht ausdrücklich auf bestimmte Veranlagungszeiträume beschränkt, ist davon auszugehen, dass sich die Ermittlungen
auf alle noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume erstrecken sollen. Das entspricht auch der Absicht der Behörde,
die von ihr gewonnenen Erkenntnisse in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen auszuwerten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 701 EFG 2004 S. 701 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 412 RAAAB-17173
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.12.2003 - 1 K 55/03
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