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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 361/2002 EFG 2004 S. 735

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn bei keinem der Hausbewohner eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs- oder der Gehfähigkeit durch die entsprechenden Merkmale im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist bzw. die Notwendigkeit der Anschaffung nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes ärztliches Gutachten bestätigt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 734 Nr. 10
EFG 2004 S. 735
PAAAB-17139

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.12.2003 - VI 361/2002

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