EigZulG; Weiterführung der Eigenheimzulage nach Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils vom Ehegatten infolge Erbfalls
Bezug:
1. Hinzuerwerb vom Ehegatten, wenn der Erbfall nach dem Übergang von Nutzen und Lasten auf die Eheleute eintritt (Regelfall)
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG regelt, dass ein Ehegatte, der infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil am geförderten Objekt hinzuerwirbt, den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 EigZulG weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG vorliegen (die Ehegatten waren beide Miteigentümer des Objekts und erfüllen noch im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung des § 26 Abs. 1 EStG).
In diesem Fall bildet der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil ein Objekt. Der hinzuerwerbende Ehegatte braucht dabei nicht Alleineigentümer zu werden. Er kann die auf diese Anteile entfallende Zulage weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten. Dies gilt nach der Änderung des § 6 Abs. 2 EigZulG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004 – BGBl 2003 I S. 3076) unabhängig davon, ob bei dem überlebenden Ehegatten bereits Objektverbrauch eingetreten ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004).
Ehegatten sind zu je ½ Miteigentümer eines begünstigten Objekts. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben zwei Kinder. Während des Förderzeitraums verstirbt einer der Ehegatten. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhalten der überlebende Ehegatte die Hälfte und die beiden Kinder je ein Viertel des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehegatten.
Fraglich ist, in welcher Höhe der Miteigentumsanteil der jeweiligen Miterben – insbesondere der durch den überlebenden Ehegatten erworbene – zulagenbegünstigt ist.
Hierzu ist – entgegen anders lautenden Meinungen in der Literatur – die Auffassung zu vertreten, dass lediglich 75 % förderungsfähig sind. Der überlebende Ehegatte kann die Zulage – außer für seinen ursprünglichen halben Miteigentumsanteil – nur für den von ihm infolge Erbfalls tatsächlich hinzuerworbenen Miteigentumsanteil beanspruchen (hier also die Hälfte des Miteigentumsanteils des verstorbenen Ehegatten, mithin insgesamt drei Viertel).
Für den Fall, dass sich die Erben auseinandersetzen, vgl. ESt-Kartei EigZulG Karte 1 Rz. 67 ff. i. V. m. dem BStBl 1993 I S. 62 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BStBl 2002 I S. 1392; ESt-Kartei § 2 Karte 10.
2. Hinzuerwerb vom Ehegatten, wenn der Erbfall zwischen obligatorischem Rechtsgeschäft und Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte
2.1. Erbauseinandersetzung innerhalb von 6 Monaten
Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben zwei Kinder. Die Ehegatten schließen im Juli 01 gemeinsam einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ab. Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt laut Vertrag im Dezember 01. Der Miteigentumsanteil soll je ½ betragen. Ein Ehegatte verstirbt im Oktober 01. Zuvor war bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehegatten im Grundbuch eingetragen worden. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhalten der überlebende Ehegatte die Hälfte und die beiden Kinder je ein Viertel des dem Verstorbenen zustehenden Miteigentumsanteils. Die Erben setzen sich im Februar 02 dergestalt auseinander, dass der überlebende Ehegatte die auf die Kinder entfallenden Miteigentumsanteile erhalten soll und somit Alleineigentümer des begünstigten Objekts wird. Abfindungszahlungen o.ä. werden nicht geleistet (Realteilung ohne Spitzenausgleich).
In diesem Fall ist der verstorbene Ehegatte – mangels Übergang von Nutzen und Lasten zu Lebzeiten -nicht wirtschaftlicher Miteigentümer des Objekts geworden und hat daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage zu keiner Zeit erfüllt. Er hat lediglich ein Anwartschaftsrecht an dem Miteigentumsanteil erworben, welches durch seinen Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist.
Der überlebende Ehegatte hat im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten im Dezember 01 „seinen„ hälftigen Miteigentumsanteil angeschafft. Den anderen hälftigen Miteigentumsanteil (den des verstorbenen Ehegatten) hat die Erbengemeinschaft angeschafft, wobei die Anspruchsberechtigung den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zusteht. Somit hat der an der Erbengemeinschaft beteiligte Ehegatte einen weiteren Miteigentumsanteil in Höhe seiner Erbquote (¼ des Gesamtobjekts) hinzuerworben. Demnach betrug der begünstigte Miteigentumsanteil für den lebenden Ehegatten im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten 75 %, mindestens in dieser Höhe kann für das Kalenderjahr 01 Eigenheimzulage gewährt werden.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob sich der Anspruch auf Eigenheimzulage infolge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erhöht.
Zur Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung sind die im (BStBl 1993 I S. 62) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl 2002 I S. 1392; ESt-Kartei § 2 Karte 10) dargelegten Grundsätze anzuwenden (vgl. ESt-Kartei EigZulG Karte 1 Rz. 67 Satz 1).
Nach diesen Grundsätzen stellt die Übertragung der Miteigentumsanteile der Kinder (je 1/8 ) auf den lebenden Ehegatten – im Rahmen der Erbauseinandersetzung – keinen selbständigen Erwerbsvorgang dar, da die Auseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgte. Demnach ist die Anschaffung in 01 und in 02 als ein (einheitlicher Anschaffungs-) Vorgang zu betrachten, sodass ab dem Kalenderjahr 01 die Eigenheimzulage in vollem Umfang gewährt werden kann. Für die Kinder kommt eine Begünstigung nicht in Betracht, da sie aufgrund der rückwirkenden Regelung zu keinem Zeitpunkt die eigenheimzulagenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.
Da keine Abfindungszahlungen o.ä. geleistet wurden, handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang unterbleibt.
2.2. Erbauseinandersetzung nach Ablauf von 6 Monaten
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, da insoweit kein einheitlicher Anschaffungsvorgang im Sinne der o.a. Grundsätze bei Erbauseinandersetzungen vorliegt. In diesem Fall ist von zwei voneinander unabhängigen Vorgängen auszugehen. Es liegt ein Erwerb im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten, sowie ein zweiter (eigenständiger) Erwerb im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung vor. Konsequenz hieraus ist, dass für den zuletzt erworbenen Miteigentumsanteil auf Grund der Objektbegrenzung grundsätzlich keine Eigenheimzulage gewährt werden kann, da es sich insoweit um ein Zweitobjekt handelt. § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kann in diesem Fall nicht angewendet werden, da der verstorbene Ehegatte für dieses Objekt zu keiner Zeit anspruchsberechtigt war.
Entgegen dieser Auffassung hat das FG Brandenburg () in einem solchen Fall entschieden, dass dieser eigenständige (zweite) Erwerbsvorgang nicht dem Objektverbrauch unterliegen soll. Das Finanzgericht wendet hierbei den § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG analog an, sodass auch in einem solchen Fall die Objektbegrenzung nicht eingreifen und die Eigenheimzulage 100 % betragen würde.
Gegen dieses Urteil wurde beim BFH (Az. III R 19/03) Revision eingelegt. Hierauf gestützte Einspruchsverfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
OFD Frankfurt am Main v. - EZ 1150 A - 3 - St II
3.05
Fundstelle(n):
OAAAB-17109