§ 8 EStG; Steuerliche Behandlung des Kostenbeitrags für einen Beihilfeanspruch im Fall von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung
Durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 vom (Gesetzblatt Baden-Württemberg – GBl – S. 66) wurde die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen i.S. des § 6 der Beihilfeverordnung (BVO) vom (GBl S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl S. 125) neu geregelt. Danach ist der Beihilfeanspruch für die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Unterbringung ab von der Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 13 Euro monatlich abhängig.
Für den unmittelbaren Geltungsbereich der baden-württembergischen Beihilfeverordnung (§ 1 Abs. 2 BVO i.V.m. § 1 LBG) ergibt sich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder Folgendes:
Der vom Arbeitnehmer zu übernehmende Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zu Gunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung des Arbeitgebers dar (§ 3 Nr. 11 EStG). Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht.
Soweit daneben noch weitere (auch privatrechtlich organisierte) Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen auf der Grundlage der baden-württembergischen Beihilfeverordnung gewähren, ergibt sich Folgendes:
Der vom Arbeitnehmer zu übernehmende Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zu Gunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Zeitpunkt eines möglichen Lohnzuflusses verlagert sich vielmehr auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beihilfezahlung.
Bei der vom Arbeitgeber auszuzahlenden Beihilfe kann jedoch nicht generell von einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG ausgegangen werden, da diese Vorschrift in erster Linie auf die Beihilfen aus öffentlichen Kassen gezahlt werden bzw. die Beihilfen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abzielt.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Beihilfe auf Wahlleistungen ergeben sich durch die Einführung des Kostenbeitrags in diesen Fällen keine Änderungen. Danach verbleibt es bei den bisher bekannten Regelungen:
Die den Arbeitnehmern von überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen Verwaltungen, Unternehmen oder Betrieben gewährten Beihilfen sind nur unter den Voraussetzungen des R 11 Abs. 1 Nr. 3 LStR 2004 steuerfrei.
Die den Arbeitnehmern von nicht überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen gewährte Beihilfen sind nur unter den Voraussetzungen des R 11 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2004 steuerfrei.
Unterstützungen und Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer im privaten Dienst sind nur unter den Voraussetzungen des R 11 Abs. 2 LStR 2004 und in dem dort aufgeführten Umfang steuerfrei.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 2350/21
Fundstelle(n):
WAAAB-17102