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Körperschaftsteuer; | Berechnung der Tantieme (§ 8 KStG)
Mit Urt. v. - 3 K 332/89 hat der 3. Senat des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg die Auffassung vertreten, daß bei Vereinbarung der Tantieme mit 10 v. H. des Jahresüberschusses die Tantieme in der Weise zu berechnen ist, daß diese als Aufwand ihrerseits den Jahresüberschuß und damit ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Die Ermittlung der Tantieme aus dem Jahresüberschuß ist deshalb mit 10/110 aus dem vorläufigen Jahresüberschuß zu berechnen. Wird hiervon im Verhältnis zum beherrschenden Gesellschafter abgewichen und die Tantieme mit 10/100 aus dem vorläufigen Jahresüberschuß berechnet, liegt grds. insoweit eine vGA vor.