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OLG Hamm 04.02.2004 3 U 168/03, NWB 12/2004 S. 94

Schadensersatzrecht | Schmerzensgeld bei schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung durch Fernsehsendung

Satire kann zwar einen beachtlichen Freiraum beanspruchen, darf jedoch nicht zu einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen. Bei der Zubilligung einer Entschädigung ist u. a. das Alter der betroffenen Person (hier: 16 bzw. 17 Jahre) zu berücksichtigen. Generalpräventive Gesichtspunkte bei der Bemessung der Entschädigung (hier: 70 000 € für mehrfache Verunglimpfung einer Schülerin in der Fernsehsendung „tv-total„) sind auch dann (mit-)entscheidend, wenn die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person nicht prominent ist ().

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