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BFH 06.11.2003 IV R 41/02, NWB 12/2004 S. 91

Einkommensteuer | rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens (§ 52 Abs. 15 EStG a. F.; §§ 4, 13 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten dann zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. (2) Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben. (3) Ein auf der Hofstelle belegener, ausschließlich durch den Altenteiler seit vielen Jahren genutzter Hausgarten, der durch ein Wirtschaftsgebäude von der Altenteilerwohnung getrennt ist, ist wegen des Nutzungs...

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