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NWB Nr. 12 vom Seite 813

Vorrang gesellschaftsrechtlicher Grundsätze bei unentgeltlicher Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen?

von Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

In der Literatur ist das Verhältnis des § 6 Abs. 3 EStG zu den Grundsätzen der verdeckten Einlage noch nicht abschließend geklärt.

Die typische Fallkonstellation sieht wie folgt aus: Ein Einzelunternehmer bringt sein Einzelunternehmen gegen Einbuchung auf Kapitalrücklage in eine zuvor von ihm allein bar gegründete GmbH ein. Die Übertragung des Einzelunternehmens auf die bar gegründete GmbH im Wege der Einbuchung als Kapitalrücklage ist als verdeckte Einlage zu behandeln. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG ist bei einer verdeckten Einlage in eine KapGes der Teilwert anzusetzen, während eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf eine KapGes dem Wortlaut nach auch § 6 Abs. 3 EStG unterliegen kann, was zum Buchwertansatz zwingt.

Fraglich ist, ob § 6 Abs. 6 EStG nur für einzelne WG oder auch für die Einbringung ganzer betrieblicher Einheiten gilt (bejahend Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rz. 551; verneinend Tiedtke/Wälzholz, DB 1999 S. 2026). Jedenfalls hat es der , BFHE 192 S. 534) bisher offengelassen, „ob § 7 Abs. 1 EStDV (jetzt § 6 Abs. 3 EStG) schon deshalb nicht anwendbar ist, weil bei unentgeltlicher Übertragung auf eine eigene GmbH eine verdeckte Einlage mit der Folge vorliegt, dass vorrangig die Regelungen über die Betriebsaufgabe eingreifen.„

Allerdings hat der...BStBl 1982 II S. 456BStBl 1995 II S. 770

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