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Achtung beim Vorsteuerabzug aus Verpflegungs- und Pkw-Kosten
1. Kein Vorsteuerabzug aus pauschalen Verpflegungsgeldern
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden zum Vorsteuerbeträge auf Reisekosten des Unternehmers oder seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt, vom Vorsteuerabzug ausgenommen (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG). Zeitgleich wurden die §§ 36 bis 38 UStDV, die den Vorsteuerabzug aus Pauschbeträgen zuließen, aufgehoben.
Bereits mit Urt. v. - V R 49/00 (BStBl 2001 II S. 266), also nur 1 1/2 Jahre nach Inkrafttreten der umstrittenen Vorschrift, hatte der BFH entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-Richtlinie verstößt und der Steuerpflichtige sich unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen könne. Der BFH hatte in diesem Urteil nicht nur den Vorsteuerabzug entgegen der Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG bejaht, sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift so deutlich gegen EU-Recht verstoße, dass sich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erübrige. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG wurde somit de facto für nichtig erklärt, der Vorsteuerabzug auch für die Zeit nach dem möglich.
Nach dem BStBl 2001 I S. 251