Feststellung der Überschusserzielungsabsicht ist Tatsachenwürdigung
Gesetze: EStG § 2 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Einkunftserzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal anhand von objektiv erkennbaren Indizien festzustellen ist; die zu erstellende (Wahrscheinlichkeits-)Prognose beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art und ist deshalb für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (vgl. u.a. , BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660; vom VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564). Eine Frage, die sich —wie hier— in der Beurteilung eines Einzelfalles erschöpft, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu u.a. , BFH/NV 1999, 1514; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24).
2. Der vom Finanzgericht (FG) aufgestellte Rechtssatz, dass anhand objektiver Umstände die (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einkünfte und die voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen zu treffen sei, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung. Welche Schlüsse aus einer objektiv negativen Gewinnprognose zu ziehen sind, ist Teil der Sachverhaltswürdigung (vgl. —für Gewinneinkünfte— auch z.B. , BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276). Bereits aus ihr kann sich ergeben, dass nicht die Erzielung eines Einnahmeüberschusses, sondern ein anderer —steuerrechtlich irrelevanter— Grund für den Erwerb der Anlage von Bedeutung war. Eine unterschiedliche —selbst fehlerhafte— Gewichtung der Indizien reicht zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. u.a. , BFH/NV 2000, 677, unter 2. b der Gründe). Soweit ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn offenkundig ist, dass sich die angefochtene Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt und deshalb vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden würde (vgl. dazu , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2003, 65), sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt.
3. Verfahrensfehler
Indiztatsachen müssen fehlerfrei ermittelt sein. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.
a) Das FG hat den Klägern in hinreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgeblich herausstellt oder auf solche Gesichtspunkte nicht vorab hinweist (vgl. u.a. Senatsurteil vom VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375; , BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). Die —fachkundigen— Prozessparteien müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (vgl. u.a. , BFH/NV 2003, 790). Das FG war im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht gehalten, den Beteiligten seine mögliche Beweiswürdigung anzudeuten (vgl. z.B. Senatsurteil vom VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; , BFH/NV 1995, 954, m.w.N.). Mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, 83, m.w.N.).
b) Das FG hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Auf die fehlende Unterzeichnung des „shareholders' agreement„ hat das FG nur „im Übrigen„ hingewiesen; die Unverbindlichkeit der Absichtserklärung hinsichtlich der Dividendenausschüttung hat es aus anderen Gründen hergeleitet.
Hinsichtlich des Unternehmenskonzepts und der Ausschüttungspolitik der AG musste sich dem FG keine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen. Es konnte davon ausgehen, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) —die zusammen Aktien von mehr als einem Viertel des Grundkapitals erworben hatten und im Vorstand der AG vertreten waren— die Unternehmenspolitik der AG kannten und spätestens aufgrund der Zeugenaussage erkennen mussten, dass dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung wesentlich werden konnte; sie waren deshalb aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus alles vorzutragen, was der Klärung dieser Frage dienen konnte. Mögliche Fehler in der rechtlichen Beurteilung (etwa der Notwendigkeit einer Rücklagenbildung) können im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden.
c) Die Aktenrüge ist schon deshalb unbegründet, weil Gegenstand der Sachverhaltsbeurteilung des FG nicht das ggf. längerfristige Engagement eines oder mehrerer Gesellschafter bei der AG und ggf. ein langfristig erzielbarer Überschuss der Dividenden über die Schuldzinsen war, sondern die Erzielung eines Überschusses der Einnahmen der GbR über ihre Werbungskosten bis zum . Unter diesem Gesichtspunkt war auch die Aussage des Zeugen zur Ertragsentwicklung und zur Ausschüttungspolitik der AG zu würdigen. Aus dem vom FG ausführlich gewürdigten Geschäftsbericht 1990 ergeben sich die von den Klägern dargelegten Gewinnerwartungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, den Fünf-Jahres-Geschäftsplan musste das Gericht ohne Hinweis der Kläger, dass er zu der Zeugenaussage noch konkretere Angaben enthalte, nicht berücksichtigen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAB-17012