Wesentlicher Beitrag zu den Unterhaltskosten eines Pflegekindes
Leitsatz
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer volljährigen, behinderten Person als Pflegekind ist, dass ein wesentlicher Beitrag
(zwanzig Prozent) der tatsächlichen Unterhaltskosten getragen werden. Bei den Unterhaltskosten sind im Rahmen der Eingliederungshilfe
übernommene Ausgaben für die teilstationäre Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt und Fahrtkosten zur Werkstatt, als
Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen und zur Sicherung der Lebensstellung des Behinderten beitragen,
einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 732 EFG 2004 S. 732 Nr. 10 VAAAB-16969
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.09.2003 - IV 152/2002
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