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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 152/2002 EFG 2004 S. 732

Gesetze: EStG 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

Wesentlicher Beitrag zu den Unterhaltskosten eines Pflegekindes

Leitsatz

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer volljährigen, behinderten Person als Pflegekind ist, dass ein wesentlicher Beitrag (zwanzig Prozent) der tatsächlichen Unterhaltskosten getragen werden. Bei den Unterhaltskosten sind im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommene Ausgaben für die teilstationäre Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt und Fahrtkosten zur Werkstatt, als Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen und zur Sicherung der Lebensstellung des Behinderten beitragen, einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 732
EFG 2004 S. 732 Nr. 10
VAAAB-16969

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.09.2003 - IV 152/2002

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