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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 185/2002

Gesetze: AO § 160 Abs. 1AO § 96 Abs. 1 Satz 1AO § 162 Abs. 2 Satz 2AO § 162 Abs. 1 Satz 1EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4

1. Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 AO2. Schätzung von Betriebsausgaben3. Steuerrückstellungen für Nachforderungen auf Grund einer Fahndungsprüfung

Leitsatz

1. Ein erfolgloses Verlangen der Finanzbehörde den Empfänger von Betriebsausgaben genau zu benennen stellt die notwendige Voraussetzung für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs dar.

2. Zu den Voraussetzungen für die Schätzung von nicht nachgewiesenen Betriebsausgaben.

3. Die auf Grund einer Fahndungsprüfung drohenden Steuernachzahlungen sind nicht in Form von Rückstellungen an den Bilanzstichtagen zu berücksichtigen, die vor dem Beginn der Fahndungsprüfung liegen.

Fundstelle(n):
XAAAB-16964

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.12.2003 - V 185/2002

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