Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO
Leitsatz
1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) gehören auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen
nach § 233a AO.
2. Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen sind demgegenüber einkommensteuerrechtlich unerheblich.
3. In den Fällen einer geänderten Steuerfestsetzung und einer daran anknüpfenden geänderten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs.
5 AO kommt es für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung darauf an, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von
Kapital zu zahlen sind und inwieweit nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegt. Eine Rückabwicklung früherer
Zinszahlungen liegt vor, soweit eine Überschneidung gegenläufiger Zinsberechnungen für den selben Betrag und den selben Zeitraum
erfolgt bzw. soweit früher berechnete Nachzahlungszinsen entfallen.
4. Es werden zunächst Nachzahlungszinsen, später Erstattungszinsen berechnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 331 Nr. 6 EFG 2004 S. 498 EFG 2004 S. 498 Nr. 7 KÖSDI 2004 S. 14170 Nr. 5 IAAAB-16956
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.10.2003 - V 288/01
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