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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 238/00

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 2 Richtlinie 2000/13EG Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 79/112/EWG Art. 9 Abs. 1

Zur Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die handelsübliche Qualität des Erzeugnisses

Leitsatz

1. Ist das vom Hersteller angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum nicht nur geringfügig überschritten, ist das Erzeugnis unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht (mehr) von handelsüblicher Qualität (Art. 13 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 36655/87).

2. Erzeugnisse mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum stellen keine Waren minderer Qualität dar, die - wenn auch unter besonderen Hinweisen und/oder Preisnachlässen gleichsam einem Produkt zweiter Wahl - Gegenstand des Handels im Gemeinschaftsgebiet sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-16949

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.11.2003 - IV 238/00

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