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Körperschaftsteuer; | Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 47 KStG)
Mit Abweichungen, die sich aus einem Vergleich der Summe der aus der Gliederungsrechnung für das vorangegangene Jahr abzuleitenden Teilbeträge des vEK mit der Summe des in der Steuerbilanz ausgewiesenen BV i. S. von § 29 Abs. 1 KStG ergeben, hat sich der 3. Senat des befaßt. Er hat hierzu im Anschluß an das BStBl 1992 II 154, ausgeführt, daß die Abweichungen in der Weise zu berichtigen sind, daß in entsprechender Höhe mit KSt nicht belastete Zu- oder Abgänge im vEK des Wj anzunehmen sind, zu dessen Schluß die fortgeschriebenen Teilbeträge des vEK noch nicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG bestandskräftig festgesetzt sind.