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BFH 11.12.2003 IV R 7/02, NWB 11/2004 S. 82

Einkommensteuer | steuerfreie Entnahme mehrerer Wohnungen zur einheitlichen Nutzung bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung (§ 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Entnahmeprivileg des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a. F. (jetzt § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG) enthält anders als die Regelung in § 52 Abs. 15 Satz 10 zweiter Halbsatz EStG a. F. keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist. (2) Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend. Handelt es sich im Zeitpunkt der Entnahme um zur selbst genutzten Wohnung gehörenden Gru...

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