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Einkommensteuer; | Umfang der Ablaufhemmung des § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG
§ 10d Abs. 1 Satz 3 EStG hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustrücktragsjahr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr insoweit, als der Verlustabzug zu berücksichtigen ist. Nicht berücksichtigungsfähig sind nicht ausgeglichene Verluste, für die - teilweise - Festsetzungsverjährung eingetreten ist (). Nach Auffassung des Senats enthält die Vorschrift des § 10d Sätze 2 und 3 EStG eine gegenüber den Vorschriften der AO eigenständige Korrekturvorschrift, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bescheid, in dem ein Verlustrücktrag dem Grunde oder der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt wurde, geändert werden kann (Hinweis auf ,BStBl 1990 II 620). Sie enthalte darüber hinaus eine Sonderregelung bezüglich der in § 171 AO nicht abschließend geregelten ...