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BFH 02.12.1992 X B 12/92

Finanzgerichtsordnung; | Steuerberater als Prozeßbevollmächtigter (§ 62 FGO)

Ein Steuerberater darf nicht als Prozeßbevollmächtigter zurückgewiesen werden, solange weder seine Bestellung widerrufen oder zurückgenommen noch ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist ().

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