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FG Köln Urteil v. - 4 K 2106/01 EFG 2004 S. 618

Gesetze: AO § 34, AO § 35, EStG § 41a, EStG § 41a Abs. 1, EStG § 41 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 69

Arbeitnehmer; Verfahren

Lohnsteueranmeldung; Haftung

Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Komplementär-GmbH hat die Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für die Abführung der von der KG einbehaltenen Lohnsteuer an das FA zu sorgen. Unterlässt er dies, verwirklicht er den Tatbestand vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 69 AO.

2. Der Zeitpunkt der Lohnzahlung ist maßgeblich. Tritt zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlung und Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhergesehene Verschlechterung der Liquidität ein, ist der Geschäftsführer nicht zur Bereithaltung der Steuer verpflichtet. Unvorhersehbar ist der Zahlungsengpass allerdings dann nicht, wenn im zu beurteilenden Zeitraum bereits Steuerrückstände für mehrere Monate entstanden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 618
EFG 2004 S. 618 Nr. 9
AAAAB-16775

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FG Köln, Urteil v. 18.06.2003 - 4 K 2106/01

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