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FG München Urteil v. - 1 K 4141/01 EFG 2004 S. 648

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Korrespondierende Bilanzierung von Gesellschafter-Darlehensforderungen bei einer Personengesellschaft

Leitsatz

Eine Wertberichtigung (Teilwertabschreibung) auf eine mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängende, in einer Sonderbilanz zu aktivierende Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft ist aufgrund des Grundsatzes der sog. korrespondierenden Bilanzierung auch dann nicht zulässig, wenn der Darlehensanspruch wertlos ist, weil er weder von der Gesellschafterin noch von einem persönlich haftenden Gesellschafter beglichen werden kann (Nichtanwendung des handelsrechtlichen Imparitätsprinzips im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG).

Der handelsrechtlich bereits eingetretene Verlust darf steuerlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns des Gesellschafters steuermindernd berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2004 S. 1463 Nr. 27
DB 2005 S. 11 Nr. 34
EFG 2004 S. 648
EFG 2004 S. 648 Nr. 9
BAAAB-16766

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FG München, Urteil v. 10.12.2003 - 1 K 4141/01

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