Korrespondierende Bilanzierung von
Gesellschafter-Darlehensforderungen bei einer Personengesellschaft
Leitsatz
Eine Wertberichtigung
(Teilwertabschreibung) auf eine mit dem Gesellschaftsverhältnis
zusammenhängende, in einer Sonderbilanz zu aktivierende Darlehensforderung
des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft ist aufgrund des Grundsatzes
der sog. korrespondierenden Bilanzierung auch dann nicht zulässig, wenn
der Darlehensanspruch wertlos ist, weil er weder von der Gesellschafterin noch
von einem persönlich haftenden Gesellschafter beglichen werden kann
(Nichtanwendung des handelsrechtlichen Imparitätsprinzips im Rahmen des
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
EStG).
Der handelsrechtlich bereits
eingetretene Verlust darf steuerlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der
Gesellschaft bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Aufgabe- oder
Veräußerungsgewinns des Gesellschafters steuermindernd
berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2004 S. 1463 Nr. 27 DB 2005 S. 11 Nr. 34 EFG 2004 S. 648 EFG 2004 S. 648 Nr. 9 BAAAB-16766
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