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FG München Urteil v. - 9 K 3576/01 EFG 2004 S. 634

Gesetze: DBA CHE Art. 14 Abs. 1 DBA CHE Art. 11 Abs. 1 DBA CHE Art. 11 Abs. 3

„Regelmäßige” Nutzung einer festen Einrichtung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-Schweiz

Zurechnung von Einkünften zu einer festen Einrichtung

Art. 14 Absatz 1 DBA Schweiz

Einkommensteuer 1992

Leitsatz

1. Das Besteuerungsrecht der Schweiz für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger aus einer festen Einrichtung in der Schweiz bezieht, hängt gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA Schweiz nicht davon ab, dass die Einrichtung innerhalb eines Kalenderjahres für mindestens 183 Tage oder einen anderen festen Zeitraum tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige in der Lage ist, über die Einrichtung regelmäßig zu verfügen und sie nicht nur vorübergehend für seine eigenen Zwecke zu nutzen.

2. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Zurechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit zu einer festen Einrichtung ist, dass diejenigen Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend sind, am Ort der Einrichtung ausgeführt werden, dass also der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen in der festen Einrichtung liegt.

3. Kapitalerträge, die der Steuerpflichtige aus der Anlage der aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Honorare in der Schweiz erwirtschaftet, sind nur dann der festen Einrichtung zuzurechnen, wenn das Kapital in einem funktionalen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit steht, nicht dagegen, wenn die Kapitalerträge in gleicher Weise auch vom Ansässigkeitsstaat aus erzielt werden könnten.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 634
EFG 2004 S. 634 Nr. 9
KÖSDI 2004 S. 14206 Nr. 6
RAAAB-16765

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FG München, Urteil v. 10.12.2003 - 9 K 3576/01

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