1. Das Besteuerungsrecht der Schweiz
für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ein in Deutschland
ansässiger Steuerpflichtiger aus einer festen Einrichtung in der Schweiz
bezieht, hängt gemäß
Art. 14 Abs. 1 DBA
Schweiz nicht davon ab, dass die Einrichtung innerhalb
eines Kalenderjahres für mindestens 183 Tage oder einen anderen festen
Zeitraum tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, dass der
Steuerpflichtige in der Lage ist, über die Einrichtung
regelmäßig zu verfügen und sie nicht nur vorübergehend
für seine eigenen Zwecke zu nutzen.
2. Maßgeblicher
Anknüpfungspunkt für die Zurechnung von Einkünften aus
selbständiger Arbeit zu einer festen Einrichtung ist, dass diejenigen
Tätigkeiten, die für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen
prägend sind, am Ort der Einrichtung ausgeführt werden, dass also der
qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen in der festen
Einrichtung liegt.
3. Kapitalerträge, die der
Steuerpflichtige aus der Anlage der aus der selbständigen Tätigkeit
erzielten Honorare in der Schweiz erwirtschaftet, sind nur dann der festen
Einrichtung zuzurechnen, wenn das Kapital in einem funktionalen Zusammenhang
mit der selbständigen Tätigkeit steht, nicht dagegen, wenn die
Kapitalerträge in gleicher Weise auch vom Ansässigkeitsstaat aus
erzielt werden könnten.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 634 EFG 2004 S. 634 Nr. 9 KÖSDI 2004 S. 14206 Nr. 6 RAAAB-16765
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