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FG München Urteil v. - 1 K 1401/02 EFG 2004 S. 646

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 12 Nr. 1

Supervisionskurs einer Beratungslehrerin als Werbungskosten

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Die Teilnahme eines Beratungslehrers an einem in Form von Gruppensitzungen abgehaltenen Supervisionskurs, der nach der Lehrgangsbeschreibung das Ziel verfolgt, Menschen in sozialen Berufen Unterstützung und Hilfestellung bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und Problemen in ihrem beruflichen Umfeld zu geben, und Menschen in Führungspositionen gruppendynamische Zusammenhänge zu vermitteln, um dadurch den Umgang mit Mitarbeitern zu verbessern und anders mit schwierigen Situationen umgehen zu können, ist nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, da die Tätigkeit als Beratungslehrer hohe Anforderungen an soziale, psychologische und zwischenmenschliche Kompetenzen stellt.

2. Unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit entstandener Aufwendungen ist unerheblich, ob sich der Steuerpflichtige für von seinem Arbeitgeber angebotene Fortbildungsmaßnahmen, oder für vergleichbare Fortbildungsmaßnahmen Dritter entscheidet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 646
EFG 2004 S. 646 Nr. 9
XAAAB-16763

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FG München, Urteil v. 17.11.2003 - 1 K 1401/02

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