Beweislast für den Vorsteuerabzug aus von der
Steuerfahndung als Scheinrechnungen eingestufte Eingangsrechnungen
Leitsatz
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus
Eingangsrechnungen, bei denen es sich nach den Feststellungen der
Steuerfahndung um Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte
Lieferungen handelt, wenn die Rechnungen nicht ordnungsgemäß
verbucht worden sind, ein entsprechender Wareneingang nicht festgestellt werden
konnte und der Antragsteller außer einer „nachhaltigen
Beteuerung” keine Nachweise für den tatsächlichen
Leistungsbezug erbracht hat.
Fundstelle(n): SAAAB-16756
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Sächsisches FG, Beschluss v. 11.07.2003 - 1 V 1719/02
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