Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1997
und des Umsatzsteuerbescheides 1997 nach
§ 69 Abs. 3
FGO
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Bildung
einer Garantierückstellung ist, dass eine künftige Inanspruchnahme
auf Garantieleistungen wahrscheinlich ist. Der Steuerpflichtige ist
verpflichtet, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellungen
konkrete Tatsachen darzulegen, soweit ihm das nach den betrieblichen
Verhältnissen zumutbar ist.
2. Sind die vom Steuerpflichtigen
für die Bildung der Garantierückstellung zugrunde gelegten
betrieblichen oder außerbetrieblichen Kriterien nicht erkennbar, so hat
das Finanzamt die gebotenen Rückstellungen im Schätzungswege zu
ermitteln.
3. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass ein aus den garantiebehafteten Umsätzen der Vorjahre
errechneter Durchschnittssatz der Schätzung der Garantierückstellung
als geeigneter Anhaltspunkt zugrunde gelegt werden kann.
Fundstelle(n): QAAAB-16735
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 15.02.2000 - 2 V 1780/00
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