Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Leitsatz
1) Besteuerungsgrundlagen einer steuerbegründenden Norm, die teilweise auf der Ebene einer vermögensverwaltenden Gesellschaft
und teilweise auf Ebene des Gesellschafters oder einer weiteren vermögensverwaltenden Gesellschaft verwirklicht werden, sind
im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei der Besteuerung des Gesellschafters im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.
2) Einkünfte einer Gesellschaft aus privaten Veräußerungsgeschäften sind einheitlich und gesondert festzustellen, wenn die
Gesellschaft das Wirtschaftsgut von einem Dritten erworben und veräußert hat.
3) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die Gesellschafter aus der Veräußerung von Grundstücken erzielen, die sie
im Rahmen einer Teilungsversteigerung zur gesamten Hand erworben haben und die bereits zuvor im Miteigentum eines Gesellschafters
standen, können nicht durch einheitliche und gesonderte Feststellung, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
des Gesellschafters erfasst werden.
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