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FG Köln Urteil v. - 13 K 1009/02 EFG 2004 S. 601

Gesetze: KStG § 8 Abs 3 Satz 2, KStG § 8 Abs 3

Körperschaftsteuer:

Zuschläge an den Gesellschafter-GF für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als vGA

Leitsatz

1) Die Vereinbarung einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-GF über die gesonderte Vergütung von Überstunden oder von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist Indiz für eine gesellschaftsrechtlich veranlasste vGA.

2) Eine schuldrechtliche (betriebliche) Veranlassung der zeitbezogenen Vergütungsregelung ergibt sich weder aus der regelmäßig erforderlichen Anwesenheit zu diesen Zeiten, noch aus einer Kontrollmöglichkeit der zutreffenden Abrechnung durch externe und zentrale Überprüfung, noch daraus, dass sich das Unternehmen in der Aufbauphase befindet, noch daraus, dass der Geschäftsführer nur ein Minderheitsgesellschafter ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 963 Nr. 16
EFG 2004 S. 601
EFG 2004 S. 601 Nr. 8
MAAAB-16732

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FG Köln, Urteil v. 20.11.2003 - 13 K 1009/02

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