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Tarifvertragsrecht | Stichtagsregelung in „Pakt für Arbeit”
Eine tarifliche Regelung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen von Haustarifverträgen („Pakt für Arbeit„), die einer nach dem Einstellungsdatum abgegrenzten Gruppe von bestimmten Beschäftigten (hier nach dem eingestellte Busfahrer, sog. „91er-Busfahrer„) zeitlich befristet weitergehende Verschlechterungen der tariflichen Arbeitsbedingungen zumutet als anderen Beschäftigten, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien ohne den „Pakt für Arbeit„ betriebsbedingte Kündigungen drohen, die zahlenmäßig der betroffenen Gruppe entsprechen und im Rahmen der sozialen Auswahl diese treffen würden ().