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Einkommensteuer | Arztpraxis und häusliches Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohnhaus (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen. (2) Hat ein Stpfl. für seine selbständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 zweiter Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung. (3) Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 erster Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszim...BStBl 1998 I S. 863