§ 33 ErbStG; Anzeigepflichten für Pensionskassen
Bezug:
Zur Klarstellung wird darauf hin gewiesen dass nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV Pensionskassen nach wie vor verpflichtet sind, den für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Rentenanspruch auf nachfolgende Berechtigte übergeht. Zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwandes können die Pensionskassen aber von einer Anzeige des Übergangs eines Rentenanspruchs absehen, wenn der an den hinterbliebenen Ehegatten und Waisen zu zahlende Rentenbetrag monatlich 300 Euro nicht übersteigt.
Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Insoweit wird auf den Bezugserlass hingewiesen.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - S 3841/4
Fundstelle(n):
XAAAB-16549