OFD Berlin - St 172 -S 2223 - 10/03

§ 10b EStG; Zuwendungen an Stiftungen – Ermittlung der Abzugsbeträge

Nach § 10 Abs. 1a EStG sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 5254 AO, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 307.000 € begünstigt. Darüber hinaus sind weitere Zuwendungen an die o.a. Stiftungen für die genannten gemeinnützigen Zwecke – mit Ausnahme der Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO – bis zur Höhe von 20.450 € abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG).

Anhand der nachfolgenden Beispiele soll die Ermittlung der Abzugsbeträge nach § 10b Abs. 1 und 1a EStG insbesondere im Hinblick auf Zuwendungen an Stiftungen aufgezeigt/erläutert werden.

Beispiel 1:
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Im VZ 03 werden folgende Zuwendungen getätigt:
a)
an einen Heimatverein
2.000 €
b)
an einen Verein, der mildtätige Zwecke fördert sowie
3.500 €
c)
an eine gemeinnützige Stiftung (Förderung der Entwicklungshilfe)
25.000 €
Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt:
50.000 €

Lösung:


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Zuwendung an Stiftung
 
25.000 €
 
nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG höchstens abziehbar:
20.450 €
20.450 €
 
verbleiben:
4.550 €
 
Zuwendung für mildtätige Zwecke
 
3.500 €
erhöhter Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1 S. 2 EStG (5 v.H. von 50 000 €)
2.500 €
2.500 €
 
verbleiben:
1.000 €
Zuwendung an Stiftung (Rechtsbetrag)
 
4.550 €
 
Zuwendung für mildtätige Zwecke (Restbetrag)
 
1.000 €
 
Zuwendung an Heimatverein
2.000 €
 
 
Summe
7.550 €
 
Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG (5 v.H. von 50 000 €)
 
2.500 €
2.500 €
als Sonderausgaben abziehbar:
 
 
25.450 €

Von den Zuwendungen i.H. von insgesamt 30.500 € können somit 25.450 € als Sonderausgaben abgezogen werden.

Beispiel 2:

Ein Stpfl. zahlt am 250.000 € in den Vermögensstock der am gegründeten Stiftung A. Am zahlt er 400.000 € in den Vermögensstock der am gegründeten Stiftung B.

Lösung:

Übersteigen Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung den Höchstbetrag von 307.000 €, ist der übersteigende Teil den „normalen„ Zuwendungen an Stiftungen, je nach dem Begünstigungszweck zuzuordnen und dort im Rahmen der Höchstbeträge zu berücksichtigen. Auf Antrag des Stpfl. können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung auf 10 Jahre verteilt werden. Wird kein Antrag gestellt, sind die Zuwendungen in voller Höhe (bis zum Höchstbetrag) im Zuwendungsjahr zu berücksichtigen. Mit jeder neuen Zuwendung bei einer anderen Stiftungsneugründung beginnt ein neuer veranlagungszeitraumbezogener Abzugszeitraum. Bei mehren Zuwendungen an unterschiedliche Stiftungen im selben Veranlagungszeitraum ist der Höchstbetrag nur einmal zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

Bezogen auf den Beispielsfall bedeutet dies:

  • Der Abzugszeitraum für die Zuwendungen an die Stiftung A läuft von 2003 bis 2012. Das Abzugsvolumen beträgt bezogen auf den Abzugszeitraum grds. 307.000 €. Es wird hier jedoch durch die Höhe der Zuwendung auf 250.000 € begrenzt und kann in einem Betrag oder auf Antrag auf den Abzugszeitraum verteilt, berücksichtigt werden.

  • Der Abzugszeitraum für die Zuwendung an die Stiftung B läuft von 2005 bis 2014. Das Abzugsvolumen beträgt bezogen auf den Abzugszeitraum 307.000 € und kann in einem Betrag oder auf den Abzugszeitraum verteilt berücksichtigt werden.

Hinweis:

Für den Abzugszeitraum 2005 bis 2012 können jedoch nur 57.000 € berücksichtigt werden, da 250.000 € bereits durch die Zuwendung an die Stiftung A „verbraucht„ sind.

  • Im Abzugszeitraum 2013 bis 2014 können 307.000 € der Zuwendung an die Stiftung B in einem Betrag oder auf beide Jahre verteilt berücksichtigt werden, da ab 2013 ein neuer 10-jähriger Abzugszeitraum beginnt.

  • Der Restbetrag der Zuwendung an die Stiftung B in Höhe von 36.000 € (400.000 € – 364.000 €), der nicht im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG berücksichtigt wurde, ist in 2005 nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG bis zur Höhe von 20.450 € abzugsfähig.

Beispiel 3:

Ein Stpfl. gründet in 2003 die Stiftung A und leistet 307.000 € in deren Vermögensstock. In 2006 gründet er eine weitere Stiftung (Stiftung B) und zahlt ebenfalls 307.000 € in den Vermögensstock dieser Stiftung.

Lösung:

  • Der Abzugszeitraum für die Zuwendung an die Stiftung A läuft von 2003 bis 2012. Das Abzugsvolumen beträgt bezogen auf den Abzugszeitraum 307.000 € und kann in einem Betrag oder auf den Abzugszeitraum verteilt berücksichtigt werden.

  • Der Abzugszeitraum für die Zuwendung an die Stiftung B umfasst den Zeitraum 2006 bis 2015. Das Abzugsvolumen beträgt bezogen auf den Abzugszeitraum 307.000 € und kann in einem Betrag oder auf den Abzugszeitraum verteilt berücksichtigt werden.

Hinweis:

Da der Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a S. 1 EStG innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden darf, kann die Zuwendung an die Stiftung B nur in den Jahren 2013 – 2015 berücksichtigt werden, da ab 2013 ein neuer 10-jähriger Abzugszeitraum beginnt.

Beispiel 4:

Ein Stpfl. zahlt am  250.000 € sowie am  400.000 € in den Vermögensstock der am gegründeten Stiftung A.

Lösung:

  • Der Abzugszeitraum läuft für beide Zuwendungen von 2003 bis 2012.

  • Das Abzugsvolumen beträgt bezogen auf den Abzugszeitraum – durch die Begrenzung auf die Höhe der Zuwendung – für die Zuwendung vom 250.000 €, das für die zweite Zuwendung 307.000 €.

Hinweis:

Da das für den 10-Jahreszeitraum zulässige Abzugsvolumen in Höhe von 307.000 € schon in Höhe von 250.000 € durch die Zuwendung vom aufgezehrt worden ist, können von der zweiten Zuwendung nur 57.000 € im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG berücksichtigt werden.

  • Der Restbetrag der Zuwendung an die Stiftung A in Höhe von 343.000 € (400.000 € – 57.000 €), der nicht im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG berücksichtigt wurde, ist in 2003 nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG bis zur Höhe von 20.450 € abzugsfähig.

Beispiel 5:

Ein Stpfl. zahlt am 400.000 € sowie am  350.000 € in den Vermögensstock der am gegründeten Stiftung A.

Lösung:

Zuwendung vom :

  • Der Abzugszeitraum läuft von 2003 bis 2012.

  • Das Abzugsvolumen beträgt bezogen auf den Abzugszeitraum 307.000 € und ist in einem Betrag oder auf den Abzugszeitraum verteilt, zu berücksichtigen.

  • Der Restbetrag der Zuwendung an die Stiftung A in Höhe von 93.000 € (400.000 € – 307.000 €), der nicht im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG berücksichtigt wurde, ist in 2003 nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG bis zur Höhe von 20.450 € abzugsfähig.

Zuwendung vom :

  • Der Abzugszeitraum läuft von 2004 bis 2013.

  • Das Abzugsvolumen beträgt bezogen auf den Abzugszeitraum 307.000 €

Hinweis:

Das für den 10-Jahreszeitraum zulässige Abzugsvolumen in Höhe von 307.000 € für die Jahre 2003 bis 2012 ist schon durch die Zuwendung vom aufgezehrt worden, es kommt bis 2012 keine darüber hinausgehende weitere Berücksichtigung im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG in Betracht. In 2013 können 307.000 € in einem Betrag berücksichtigt werden, da ein neuer 10-jähriger Abzugszeitraum begonnen hat und der Abzugszeitraum der Zuwendung noch nicht abgelaufen ist.

  • Der Restbetrag von 43.000 € (350.000 € – 307.000 €) kann 2004 im Rahmen des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bis zur Höhe von 20.450 € berücksichtigt werden.

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Fundstelle(n):
LAAAB-16540