Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Erteilung einer wechselseitigen Optionen zum Erwerb von Gesellschaftsanteil.
Leitsatz
1. Wird die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zeitlich gestaffelt der Art durchgeführt, dass über mehrere Jahre hinweg
rechtlich und wirtschaftlich getrennte und selbstständige Veräußerungen von Teilen des Mitunternehmeranteils stattfinden,
kommt § 34 EStG in jedem Jahr zur Anwendung.
2. Zwei selbstständige Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen, mit der Folge, dass die Höchstgrenze für die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes je Veranlagungszeitraum mehrfach in Anspruch genommen werden kann, liegen auch vor, wenn im Zeitpunkt
des ersten Anteilserwerbs wechselseitige Kauf- bzw. Verkaufsoptionen zu bereits festgelegten Bedingungen zum Erwerb der restlichen
Anteile erteilt werden.
3. Der Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit der Optionsmöglichkeit, die restlichen Anteile
zu bereits festgelegten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt erwerben zu können, stellt im Hinblick auf die doppelte Inanspruchnahme
der Höchstgrenze für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG zumindest dann keinen Missbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die Gewährung der Tarifvergünstigung für eine Veräußerung der Anteile in zwei Schritten
verbindlich zugesagt wurde.
4. Die Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung setzt bereits denkgesetzlich voraus, dass der angestrebte, aber gesetzlich
nicht tolerierte Steuervorteil überhaupt durch die Gestaltung herbeigeführt werden kann, mithin ohne die missbräuchliche Gestaltung
nicht eintreten könnte.
5. Eine doppelte Optionsabrede zum Erwerb der restlichen Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt des Anteilserwerbs stellt keine
wesentliche Abweichung von einer im Rahmen der verbindlichen Zusage zugesagten Tarifvergünstigung bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
in zwei Schritten dar.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1029 Nr. 17 KÖSDI 2003 S. 13862 Nr. 9 FAAAB-16448
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2003 - 2 K 1730/00
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