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FG München Urteil v. - 14 K 1895/01 EFG 2004 S. 608

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 3UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1993 § 9 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen

Umsatzsteuer 1996 und 1997

Leitsatz

Überlässt eine GmbH dem seinen Wohnsitz nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen weiter entfernt innehabenden Geschäftsführer eine in dem Unternehmen zugeordneten Gebäude liegende Wohnung unentgeltlich, ohne einer wirklichen Vereinbarung über die Dauer des Nutzungsrechts, das Recht über die Besitznahme und den Besitzausschluss zu Übernachtungszwecken, ist der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG steuerbare und steuerpflichtige sonstige (Ausgangs-)Leistung nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1091 Nr. 18
EFG 2004 S. 608
EFG 2004 S. 608 Nr. 8
KÖSDI 2004 S. 14207 Nr. 6
DAAAB-16440

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FG München, Urteil v. 26.11.2003 - 14 K 1895/01

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