Zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen entnommener
Wirtschaftsgüter
gesonderter und einheitlicher Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 der … OHG
Leitsatz
Gründen die Gesellschafter einer
OHG eine Aktiengesellschaft und bringen sie die beiden wesentlichen
Wirtschaftsgüter der OHG (Vertriebsverträge und Vertriebssoftware) im
Wege der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage in die neue Gesellschaft ein,
bestehen an der Höhe der von den beiden Gesellschaftern im
Einbringungsvertrag vereinbarten und von einer vom Amtsgericht bestellten
Kapitalerhöhungsprüferin als zutreffend beurteilten Werte (insgesamt
1,9 Mio. DM) solange keine Zweifel, als keine fundierten, dagegen sprechenden
Gründe vorgetragen werden. Dementsprechend sind auch die bei der OHG
anzusetzenden Entnahmewerte (Teilwerte) mit diesen Werten in Ansatz zu bringen.
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