Steuerliche Anerkennung der Vermieterstellung bei späterer Rückabwicklung des Grundstückserwerbs
Einkommensteuer 1991, 1992 und 1993
Leitsätze
1. Wird ein Grundstückserwerb aufgrund eines bereits im Kaufvertrag vorgesehenen Rücktrittsrechts zu einem späteren Zeitpunkt
wieder rückabgewickelt, so tritt der Erwerber in der Zwischenzeit nur dann mit (auch) steuerlicher Wirkung als neuer Vermieter
in die zwischen den Mietern und dem Veräußerer bestehenden Mietverträge ein, wenn er zumindest Kraft Rechtsgeschäfts Träger
der Rechte und Pflichten eines Vermieters geworden ist.
2. Eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme in diesem Sinne setzt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Erwerber, Veräußerer
und den Mietern, zumindest aber zwischen Erwerber und Veräußerer unter Zustimmung der Mieter voraus. Nicht ausreichend ist
dagegen die bloße Vereinnahmung der Mieten durch den Veräußerer für den Erwerber, denn dies entspricht einer einkommensteuerlich
unbeachtlichen Einkommensverwendung durch den Veräußerer, der damit weiterhin den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht.
Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
werden dahin geändert, dass die Steuer für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 auf den Betrag herabgesetzt
wird, der sich ergibt, wenn für diese Veranlagungszeiträume keine Einkünfte aus Vermietung des Sechs-Familien-Hauses, LPG
„K„ in S. versteuert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl. zu 77,25 v.H. und der Bekl. zu 22,75 v.H.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 78 YAAAB-16433
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FG Bremen, Urteil v. 25.09.2003 - 1 K 570/02 - 1 K 572/02
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