Keine Steuerbefreiung für in einer
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom, wenn er in das allgemeine
Stromnetz eingespeist wird
Stromsteuerbescheid für
2001
Leitsatz
1. Vom Befreiungstatbestand des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfasst wird nur objektbezogen erzeugter und zur
Verfügung gestellter Strom. Der in einem Blockheizkraftwerk bis 2 Megawatt
Leistung erzeugte Strom kann damit nicht mehr stromsteuerfrei geleistet werden,
wenn er vom Anlagenbetreiber in ein die allgemeine Versorgung von
Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetz eingespeist wird. § 9 Abs. 1
Nr. 3 StromStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Revision eingelegt –
Aktenzeichen des BFH: VII R 54/03
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