Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an
Incentive-Reisen
Berücksichtigung eines Forderungsverlustes
als Betriebsausgaben
Verteilung des Übergangsgewinns bei
Einbringung eines Betriebes in eine GmbH
Einkommensteuer 1987
und 1988 des Klägers zu 1)
Einkommensteuer 1990 bis 1992
der Kläger zu 1) und 2)
Gewerbesteuermessbetrag 1988 bis
1991 des Klägers zu 1)
Leitsatz
1. Nimmt der zunächst als
Einzelunternehmer und nach Umwandlung des Betriebes in eine GmbH als
Alleingesellschafter-Geschäftsführer Versicherungen vermittelnde
Generalrepräsentant einer Versicherungs-AG als Führungskraft zur
Betreuung seiner besonders befähigten Mitarbeiter an Incentive-Reisen
teil, ist der geldwerte Vorteil der Reisen als Betriebseinnahme bzw. als
Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn die Teilnahme an den Reisen nicht in ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der AG liegt.
2. Forderungsverluste, die durch eine
fehlgeschlagene Unterbeteiligung entstehen, sind bei nicht nachgewiesenem
funktionalen Förderungszusammenhang der Beteiligung mit dem Betrieb nicht
als Betriebsausgaben abzugsfähig.
3. Wird ein von der
Überschussermittlung zum Betriebsvermögensvergleich wechselndes
Einzelunternehmen vor Ablauf des dreijährigen Zeitraums für die
Verteilung des Übergabegewinns ohne Aufdeckung von stillen Reserven und
unter Übernahme aller Aktiva und Passiva zu Buchwerten in eine GmbH
eingebracht, erhöhen noch nicht berücksichtigte
Zurechnungsbeträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres des
Einzelunternehmens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 609 Nr. 11 EFG 2004 S. 557 EFG 2004 S. 557 Nr. 8 FAAAB-16422
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