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FG Münster Urteil v. - 15 K 2679/02 U EFG 2004 S. 612

Gesetze: UStG § 2 Abs 2UStG § 2 Abs 2 Nr 2InsO § 21InsO § 21 Abs 2InsO § 21 Abs 2 Nr 2InsO § 21 Abs 2 Nr 2 Alt 1 InsO § 21 Abs 2 Nr 2 Alt 2 InsO § 22InsO § 22 Abs 1InsO § 80UStG § 2

Umsatzsteuer:

Zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Leitsatz

1) Für die Frage der umsatzsteuerlichen Beendigung einer Organschaft ist zwischen der Bestellung eines "schwachen" und eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters zu unterscheiden.

2) Nur im Fall der Bestellung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters endet die Organschaft bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft.

3) Auch wenn sich der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter unter Überschreitung der ihm übertragenden Befugnisse weitere Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse anmaßt, kann dieses tatsächliche Verhalten für die rechtliche Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 612
EFG 2004 S. 612 Nr. 8
EAAAB-16418

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FG Münster, Urteil v. 01.04.2003 - 15 K 2679/02 U

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