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BGH 13.10.2003 AnwZ (B) 79/02, NWB 9/2004 S. 72

Anwaltsrecht | Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Finanzvermittler (§ 45 BRAO)

Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar ( AnwZ (B) 79/02; Bestätigung von AnwZ (B) 25/87 und v. - AnwZ (B) 97/98).

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