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Finanzgerichtsordnung | Begriff der „wesentlichen Nachteile” bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift (§ 69 Abs. 2, 3 FGO)
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Begriff der wesentlichen Nachteile im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist i. S. der Rspr. zu § 114 FGO zu verstehen. Diese Beschränkung ist mit dem GG vereinbar. (2) Wesentliche Nachteile i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO sind dann gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Stpfl. unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde. Darüber hinaus gewährleistet § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO aufgrund des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes, dass wegen wesentlicher Nachteile zugunsten des Bürgers von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen werden kann, wenn ein unabweisbares Interesse dies gebietet, um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine En...