Verpflichtung eines Mitunternehmers zur Abgabe seiner persönlichen Steuererklärung auch bei fehlender Erstellung der Feststellungserklärung für die Mitunternehmerschaft
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, entspricht ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe „darlegen„. Macht er grundsätzliche Bedeutung geltend, muss er konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt; ggf. muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Ausführungen zur Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils reichen nicht aus (vgl. abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).
b) Die aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass Steuerpflichtige nicht allein deswegen von der Verpflichtung zur Abgabe ihrer persönlichen Steuererklärung entbunden sind, weil Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft noch nicht erstellt sind (vgl. , BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642). Dies folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen etwas anderes gelten soll, wenn ein Mitgesellschafter seine notwendige Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresabschlusses für die Mitunternehmerschaft verzögert.
2. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verletzung des § 152 AO 1977 begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Verfahrensmängel in diesem Sinne sind ausschließlich Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 76, m.w.N.). Dazu gehören die Vorschriften der AO 1977 nicht.
Das Urteil ist auch mit Gründen versehen (§ 105 Abs. 5 FGO). Soweit die Kläger die Schlüssigkeit der Begründung anzweifeln, rügen sie die Rechtswidrigkeit des FG-Urteils, die —selbst wenn sie zu bejahen wäre— nicht zur Zulassung der Revision führt.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 466
BFH/NV 2004 S. 466 Nr. 4
JAAAB-16305