BFH Beschluss v. - XI B 156/03

Rücknahme einer nicht statthaften Beschwerde

Gesetze: FGO § 128

Instanzenzug:

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Beschluss mit Schreiben an das „das statthafte Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den obigen monierten Beschluss sowohl sachlich als auch rechtlich zu prüfen„. Nachdem der Berichterstatter die Kläger zunächst formlos angeschrieben hatte, behandelte das FG das Rechtsmittel als Gegenvorstellung und verwarf diese durch Beschluss vom als unzulässig. Mit weiteren Schreiben vom , und haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr „Rechtsmittel bzw. die Rechtsbeschwerde„ weiter verfolgen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) begehren. Das FG hat die Sache dem BFH vorgelegt.

2. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Das Klägerbegehren ist als Beschwerde gegen den Beschluss des FG auszulegen.

In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben (vgl. , BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Eine außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) auch dann nicht mehr statthaft, wenn die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist (BFH-Beschlüsse vom I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; vom VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270, und vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). In einem solchen Fall ist die Entscheidung allein durch das Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, im Wege der (fristgebundenen) Gegenvorstellung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit vorläge.

Die Kläger haben die Beschwerde auch nicht mit Schreiben vom zurückgenommen. Sie haben vielmehr ausgeführt, eine Überprüfung durch den BFH sei angebracht, wenn das Rechtsmittel statthaft sei, ansonsten sei es als erledigt zu betrachten. Eine eindeutige Erklärung, die Beschwerde zurückzunehmen ist dies nicht, sie steht zudem unter der (außerprozessualen) Bedingung, die Beschwerde sei (un-)statthaft. Als Prozesshandlung wäre sie damit unzulässig, denn über das Schweben eines Rechtsmittels darf keine Unklarheit bestehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2003, Vor § 115 Rz. 10, Vor § 33 Rz. 11 und 14, § 129 Rz. 7, jeweils m.w.N.; , BFH/NV 2001, 615).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 529
BFH/NV 2004 S. 529 Nr. 4
FAAAB-16302