Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —FGO n.F.— entspricht.
1. Die Beschwerdebegründung der Kläger erschöpft sich ohne nähere Erläuterungen in der bloßen Behauptung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit haben die Kläger einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. nicht schlüssig dargelegt.
a) Für die substantiierte Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nach neuem Revisionszulassungsrecht zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner grundsätzlich ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 117/02, BFH/NV 2003, 810; vom XI B 61/00, BFH/NV 2003, 806; vom VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
b) Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Kläger augenscheinlich nicht gerecht.
2. Aus den zu 1. genannten Gründen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger auch nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. genannten Revisionszulassungsgrundes (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als spezieller Tatbestand der „Grundsatzrevision„ vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 532
VAAAB-16301