§ 3 EStG; Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes;
Besteuerung der Ausgleichszulage
Zu der Frage, ob die den Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) gezahlte Ausgleichszulage nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Voraussetzung für eine Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ist, dass die Ausgleichszulage aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird (vgl. § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG). Der DAAD hat mitgeteilt, dass der Auszahlungsweg entsprechend dieser Voraussetzung umgestellt wurde.
Daher ist die den Lektoren des DAAD gezahlte Ausgleichszulage in analoger Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ab steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Vergangenheit, weil insoweit auf die Voraussetzung der Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse verzichtet wird.
Hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage ist für den Lektor ein fiktives Inlandsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ausgleichszulage | 5 000 € | |
+ | ausländische Universitätsvergütung | 300 € |
./. | steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung | 2 700 € |
= | steuerfreie Ausgleichszulage | 2 600 € |
Die steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Lektoren zu versteuern. Denn auch bei Lektoren, die keinen inländischen Wohnsitz haben, besteht für die Ausgleichszulage durch die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 50 d Abs. 7 EStG.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 2341 - 3 - 35
Fundstelle(n):
SAAAB-16273