Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Leitsatz
Das Verlustausgleichsverbot bei Entstehung eines negativen Kapitalkontos des Kommanditisten gilt auch, wenn der Kommanditanteil
von einer Personengesellschaft gehalten wird (sog. doppelstöckige Personengesellschaft).
Die Eintragung einer Erhöhung der Hafteinlage des Kommanditisten im ausländischen Firmenregister begründet keine den Verlustausgleich
ermöglichende überschießende Außenhaftung.
Gesellschaftereinlagen bei der Obergesellschaft sind wegen des grundsätzlich zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen
Personengesellschaften für die Ermittlung des Verlustausgleichs – bzw. Verrechnungsvolumens nach dem Stand des Kapitalkontos
bei der Untergesellschaft ohne Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 460 Nr. 8 EFG 2004 S. 495 EFG 2004 S. 495 Nr. 7 LAAAB-16245
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.11.2003 - 7 K 6498/99 F
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