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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 6498/99 F EFG 2004 S. 495

Gesetze: EStG § 2a Abs. 3, EStG § 15a Abs. 1 Satz 1, EStG § 15a Abs. 1 Satz 2, EStG § 15a Abs. 1 Satz 3, EStG § 15a Abs. 5 Nr. 3

Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Leitsatz

  1. Das Verlustausgleichsverbot bei Entstehung eines negativen Kapitalkontos des Kommanditisten gilt auch, wenn der Kommanditanteil von einer Personengesellschaft gehalten wird (sog. doppelstöckige Personengesellschaft).

  2. Die Eintragung einer Erhöhung der Hafteinlage des Kommanditisten im ausländischen Firmenregister begründet keine den Verlustausgleich ermöglichende überschießende Außenhaftung.

  3. Gesellschaftereinlagen bei der Obergesellschaft sind wegen des grundsätzlich zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen Personengesellschaften für die Ermittlung des Verlustausgleichs – bzw. Verrechnungsvolumens nach dem Stand des Kapitalkontos bei der Untergesellschaft ohne Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 460 Nr. 8
EFG 2004 S. 495
EFG 2004 S. 495 Nr. 7
LAAAB-16245

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.11.2003 - 7 K 6498/99 F

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