Pflichtenkreis des Zolllagerinhabers und des Hauptverpflichteten
Leitsatz
Waren, die der Verfahrensinhaber zur Wiederausfuhr oder zum Versandverfahren angemeldet und seinem Zolllager ohne Nämlichkeitssicherung
durch zollamtliche Beschau oder Zollverschluss entnommen hat, gelten als der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn nicht
festgestellt werden kann, dass sie tatsächlich in das Bestimmungsland im Außengebiet gelangt sind.
Dabei ist für die Zollschuldnerschaft des Verfahrensinhabers unerheblich, ob Zugang und Kontrolle der Zollbehörde bereits
während des Zolllagerverfahrens oder während des sich anschließenden Versandverfahrens entfallen sind.
Konformitätsbescheinigungen der Zollbehörden, die ohne Beschau der konkreten Warenbeschaffenheit ausgestellt wurden, begründen
keinen Vertrauensschutz.
Im Hinblick auf die Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund der vorsätzlichen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
durch einen Dritten kann sich der Zolllagerinhaber nicht durch den bloßen Hinweis in der Rechnung exkulpieren, dass der Käufer
die Ware in ein Drittland auszuführen habe. Vielmehr muss er für einen Zollverschluss oder gleichwertige Sicherungsmaßnahmen
sorgen, wenn er die Waren nicht selbst zur Ausfuhr oder zum Versand stellt.
Fundstelle(n): QAAAB-16239
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.08.2003 - 4 K 7378/01 Z, EU
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