Gegenseitige Arbeitsverhältnisse zwischen approbierten
miteinander verheirateten Apothekern
Einkommensteuer
1990–1994
Leitsatz
Gegenseitige
Teilzeit-Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, die als approbierte
Apotheker jeweils eine eigene Apotheke in derselben Stadt mit einer
Größe von ca. 40 000 Einwohnern betreiben, halten einem
Fremdvergleich nicht stand, weil fremde Personen, die konkurrierende
Geschäfte betreiben, i.d.R. kein Arbeitsverhältnis in der Weise
eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des anderen angestellt und den
Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet sind. Statt die eigene
Arbeitskraft dem Betrieb des anderen zu dessen Vorteil zur Verfügung zu
stellen, werden es fremde Betriebsinhaber vorziehen, ihre Arbeitskraft im
eigenen Betrieb zu dessen Nutzen einzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 484 EFG 2004 S. 484 Nr. 7 XAAAB-16228
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.11.2003 - 8 K 462/98
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